Für unsere Lieferanten: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Für unsere Bestellungen (Aufträge) gelten ausschließlich die folgenden Einkaufsbedingungen; ergänzend, gilt ausschließlich das österr. HGB. Abweichende Verkaufs- und/oder Lieferbedingungen des Auftragnehmers („AN“) sind nur dann gültig, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. AN ist der Lieferant und AG ist die P.Leichtfried GmbH
AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
(1) Mit der Annahme und Ausführung unserer Bestellungen anerkennt der AN unsere Einkaufsbedingungen.
BESTELLUNG
Verträge kommen ungeachtet gelegter Angebote stets mit dem Inhalt unserer schriftlichen oder mittels Telefax aufgegebenen Bestellungen sowie mit dem Inhalt unserer Einkaufsbedingungen zustande. Mündliche oder telefonische Bestellungen sowie Ergänzungen, Abänderungen bzw. Abweichungen jedweder Art werden für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich oder mittels Telefax bestätigen. Bestelltag ist das Absendedatum unserer Bestellung, im Falle mündlicher oder telefonischer Bestellung jedoch das Absendedatum unserer Bestätigung. ) Mit Zustandekommen des Vertrages garantiert der AN die fachgerechte Ausführung unserer Bestellung.
LIEFERFRIST
(1) Als vorgeschriebener Liefertermin gilt der Zeitpunkt des Eintreffens der Lieferung bzw. Erbringung der Leistung an der angeführten Lieferadresse. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Bestelltag zu laufen. Wird keine Frist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten. Bei drohendem Liefer- oder Leistungsverzug sind wir unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer des Verzuges unverzüglich schriftlich zu verständigen. Liefer- oder Leistungsfristen verlängern sich nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich oder mittels Telefax anerkennen.
(2) Eine Lieferung oder Leistung vor dem vereinbarten Termin ist nur mit unserer Zustimmung gestattet. Aus einer solchen Lieferung oder Leistung darf uns jedenfalls kein Nachteil erwachsen; insbesondere beginnt die Zahlungsfrist (Pkt.13) nicht vor dem vereinbarten Termin zu laufen und findet der Gefahrenübergang nicht vor dem vereinbarten Termin statt. Bei Hinausschiebung des Versandtermins hat der AN die Einlagerung für eine Mindestdauer von drei Monaten auf seine Gefahr und Kosten vorzunehmen.
VERPACKUNG, ABFÄLLE, GEFÄHRLICHE ABFÄLLE
Die Verpackung hat sachgemäß zu erfolgen. Der AN trägt in jedem Fall die Gefahr und die Kosten der Verpackung. Der inländische AN hat Verpackungsmaterial zu verwenden, hinsichtlich dessen er sich für die Freistellung von der Rücknahmeverpflichtung eines Dritten im Sinne der VerpackungsVO 1996, BGBI. Nr. 648/1996, in der jeweils geltenden Fassung bedient, und uns alle erforderlichen Angaben darüber zu machen. Nach dem derzeitigen ARA (Altstoffrecycling Austria AG)-System hat der AN „ARA-Lizenznummer“, „Verpackungsfraktionen“ und ihre Gewichte auf dem Lieferschein anzuführen. Soferne wir damit einverstanden sind, dass sich der AN keines Dritten bedient, hat der AN das Verpackungsmaterial von der von uns bezeichneten Stelle unverzüglich abzuholen und gemäß der VerpackungsVO 1996 in der jeweils geltenden Fassung auf eigene Kosten zu entsorgen und uns daraus schad- und klaglos zu halten („Selbstentpflichtung“). Die Selbstentpflichtung hat uns der AN schon bei Aufnahme des Geschäftskontaktes mitzuteilen. Uns trifft keine Rückbringungs-, Entsorgungs- oder Lagerpflicht. Bei Verzug des AN können wir das Verpackungsmaterial auf Kosten und Gefahr des AN entsorgen oder entsorgen lassen. Werden nicht über die ARA freigestellte Materialien mangels pflichtgemäßer Aufklärung durch den inländischen AN von uns über das ARA-System entsorgt, hat uns der AN die gesamten Kosten zu erstatten, die uns daraus entstehen. Der AN hat alle nach bestimmungsgemäßer Verwendung als „Abfälle“ bzw. „gefährliche Abfälle“ zu beurteilende Liefergegenstände, Rückstände oder Reststoffe solcher Liefergegenstände auf seine Gefahr und Kosten zur Entsorgung zurückzunehmen.
VERZUG, RÜCKTRITT UND VERTRAGSSTRAFE
(1) Bei Verzug mit der Auftragsbestätigung (Pkt.1) oder mit der Lieferung (Leistung) oder einer
Teillieferung (Teilleistung) oder bei vertragswidriger Lieferung (Leistung) sind wir – unbeschadet aller weiterreichenden Ansprüche – berechtigt, entweder sofort oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag gänzlich oder teilweise zurückzutreten oder die Ausführung zu einem anderen Termin zu verlangen, ohne dass dem AN hieraus Ansprüche gegen uns entstehen, oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn der AN handlungsunfähig wird. Als Handlungsunfähigkeit gilt Liquidation, Konkurs, Abweisung eines Konkurses mangels Masse, Ausgleich und Nichtbestellung von Zeichnungsberechtigten über mehr als eine Woche.
(2) Wir sind bei Verzug berechtigt, neben der verspäteten Erfüllung eine Vertragsstrafe von 1% des Gesamtauftragswertes je begonnene Woche, bzw. neben der verspäteten Überlassung der Dokumentation eine Vertragsstrafe von 0,5% des Gesamtauftragswertes je begonnene Woche, insgesamt bis zum Höchstausmaß von 5% des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Im Falle des Rücktrittes aufgrund eines Verzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe von 5% des Gesamtauftragswertes zu verlangen. Die Summe dieser Vertragsstrafen ist mit 5% des Gesamtauftragswertes begrenzt. Die Einforderung solcher Vertragsstrafen neben einem darüber hinausgehenden Schaden steht uns immer und ungeachtet der Höhe des Auftragswertes zu, auch wenn wir die verspätete Lieferung oder Leistung annehmen. Die Vertragsstrafen stehen uns auch dann zu, wenn dem AN kein Verschulden zur Last fällt. Ist der Verzug allerdings auf höhere Gewalt zurückzuführen, ist der AN für die Dauer deren Einwirkung von seiner Verpflichtung zur Leistung der Vertragsstrafe und des Schadenersatzes befreit, wenn er uns diese Umstände unverzüglich anzeigt. Nicht als höhere Gewalt gelten wilde Streiks und der Umstand, dass Werkstoffe, Werkstücke oder Fertigwaren nur als Ausschuss geraten sind.
GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE
(1) Die Lieferungen und Leistungen des AN haben den vertraglichen Vereinbarungen einschließlich den vom AN oder vom Hersteller in bezug auf die Lieferung (Leistung) getätigten Äußerungen und Produktinformationen sowie den in Österreich geltenden allgemeinen und besonderen Normen, z.B. zum Schutz der Arbeitnehmer, zum Umweltschutz und auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik, aber auch den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik zu entsprechen; insbesondere ist immer die letztgültige technische Version zuliefern. Die Qualität der Lieferungen und Leistungen hat einen solchen Standard zu erreichen, dass wir die Qualitätsnorm ISO 9001, zu deren Einhaltung wir uns verpflichtet haben, erfüllen können. Auch sind die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und über gefährliche Abfälle sowie besondere Lagerungs- und Betriebsvorschriften zu beachten; insoweit ist uns der AN auch zur Sorgfalt und Aufklärung verpflichtet.
(2) Der AN garantiert uns die tadellose Beschaffenheit und Ausführung der bestellten Lieferungen (Leistungen) und sichert uns ausdrücklich die Mängelfreiheit während der Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist zu. Diese Frist beträgt – vorbehaltlich längerer gesetzlicher oder vertraglicher Fristen – zwei Jahre. Bei Qualitätsmängeln beginnt diese Frist nicht vor Verarbeitung bzw. Verwendung oder Inbetriebnahme, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren ab dem Gefahrenübergang (Pkt.8) zu laufen.
(3) Der AN verzichtet auf die Einrede der verspätet erhobenen Mängelrüge; Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüche. Im Falle einer Mängelrüge oder einer Reklamation besitzen wir das Recht, den entsprechenden Preis vollständig zurückzuhalten. Besteht Anlass für die Annahme, dass aufgrund von Stichproben die gesamte Lieferung (Leistung) mangelhaft ist, so entsteht auch keine Fälligkeit für die gesamte Rechnung, mit welcher die mangelhafte Lieferung (Leistung) fakturiert worden ist.
(4) Wir haben das Wahlrecht zwischen Preisminderung, kostenloser Verbesserung, kostenlosem Austausch und im Falle wesentlicher, unbehebbarer Mängel gänzlichem oder teilweisem Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinaus sind wird in jedem Fall berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Verständigung des AN, Ersatzvornahme zu betreiben und sämtliche hiefür anfallenden Kosten dem AN vorzuschreiben. Der AN hat auf unser Verlangen mangelhafte Waren unverzüglich auf seine Gefahr und Kosten gegen mängelfreie auszutauschen oder zu verbessern. Wird Verbesserung oder Austausch begehrt, beginnt die Gewährleistungs-/Garantiefrist von neuem zu laufen. Sollte eine Nachfristsetzung erforderlich sein, gilt eine Nachfrist von 14 Tagen als angemessen. Wir sind berechtigt, Mängel auch ohne Setzung einer Nachfrist auf Kosten des AN zu beheben, ohne dass dadurch unsere Ansprüche auf irgendeine Weise beeinträchtigt würden.
(5) Die Lieferung (Leistung) begründet nur dann Anspruch auf Bezahlung, sofern sie genau der Bestellung entspricht. Bei ungerechtfertigter Mehr- oder Minderlieferung oder Qualitätsabweichung hat uns der AN alle Aufwendungen zu ersetzen, die aus dem Aufwand an zusätzlicher Kontrolle, Verpackung, Rücksendung oder
Lagerung entstehen. Rücksendungen nicht bestellter oder zuviel gelieferter Mengen gehen in jedem Fall zu Lasten und auf Gefahr des AN.
(6) Haben wir unserem Nachmann aufgrund der Mangelhaftigkeit der Lieferung (Leistung) des AN Leistungenaus welchem Titel auch immer – erbracht, so steht uns das Rückgriffsrecht gegen den AN in jedem Fall ungeschmälert zu. Wir sind bei der Erbringung unserer diesbezüglichen Leistungen nicht verpflichtet, mit dem AN Rücksprache bezüglich der Art der Mangelbehebung zu halten.
SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG
(1) Schadenersatz- und Regressansprüche stehen uns in jedem Fall ungeschmälert zu. Haftungsausschlüsse
bzw. die Verpflichtung zur Überbindung von Haftungsausschlüssen an Abnehmer sind nicht vereinbart.
(2) Für den Fall, dass die gelieferte Ware Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, BGBI. Nr. 99/1988, in de jeweils geltenden Fassung aufweist und wir deshalb in Anspruch genommen werden, hält uns der AN zur Gänze schad- und klaglos.
(3) Der AN ist uns zur Beigabe einer vollständigen, leicht verständlichen Gebrauchsanleitung, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen, zur genauen Produktbeobachtung und ferner im Bedarfsfall verpflichtet, fehlerhafte Waren auf seine Kosten zurückzurufen, unverzüglich die Herstellungsunterlagen auszufolgen und jede erdenkliche Hilfe zu leisten sowie binnen 14 Tagen den Erzeuger bzw. Importeur zu nennen.
QUALITÄTS- UND SICHERHEITSSTANDARDS
Die Leistungserbringung durch den AN hat auf dem im Zeitpunkt der Erbringung entsprechenden Stand der Technik unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen. Stand der Technik ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.
Für die Leistungserbringung hat der AN entsprechend erfahrenes und qualifiziertes Personal, das vor Aufnahme der Arbeiten nachweislich sicherheitstechnisch gemäß den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften unterwiesen wurde, beizustellen. Vom AN beigestellte Arbeitsmittel haben den einschlägigen Vorschriften zu entsprechen und sind nachweislich im vorgesehenen vorschriftsmäßigen Intervall einer Überprüfung durch dazu qualifiziertem Personal zu unterziehen. Vorgesehene Schutzeinrichtungen dürfen bei Durchführung der Arbeiten nicht entfernt werden.
ALLGEMEINES
(1) Jede geschäftliche Korrespondenz ist ausschließlich schriftlich mit unseren zuständigen Mitarbeitern abzuwickeln.
(2) Auf den für uns bestimmten Papieren, wie Frachtbriefen, Postpaketkarten, Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Rechnungen, Anderungsanzeigen und dergleichen und in der gesamten Korrespondenz sind stets die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Position und die Bezeichnung der Ware sowie der Name des Sachbearbeiters oder die zuständige Abteilung, bei Lieferungen aus dem Ausland überdies die Zolldeklaration bzw. die Zoll-Waren-Nummer anzuführen bzw. dafür zu sorgen, dass diese angeführt werden.
(3) Bei Lieferungen aus dem EU-Raum ist die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer anzuführen. Für Nachteile infolge Missachtung dieser Verpflichtungen hat uns der AN in voller Höhe einzustehen
ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
(1) Erfüllungsort der Lieferungen und Leistungen ist die von uns angegebene Lieferanschrift bzw. der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist, Erfüllungsort der Zahlungen ist Baden bei Wien.
(2) Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Baden bei Wien; wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, Klagen aus dem Vertrag auch bei jenem Gericht einzubringen, das nach den für den Staat, in dem der AN seinen Geschäftsoder Wohnsitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften hierfür sachlich und örtlich zuständig ist.
SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese Bestimmung durch eine entsprechende, dem Zweck dieses Vertrages am nächsten kommende, gültige Bestimmung zu ersetzen.